Vorstellung des Vereins

Genese des Vereins

Hervorgegangen ist der Partnerschaftsverein aus der der „AG Kommunaler Kulturaustausch“. Hintergrund war, dass die politischen Gremien einen Teilrückzug aus der Partnerschaftsarbeit wollten und mehr die Bürger in der Pflicht sahen, die Partnerschaften zu pflegen und weiter zu entwickeln. Deshalb wurde auf politischen Antrag und Beschluss eine „Arbeitsgruppe zur Gründung eines Partnerschaftsvereins“ gebildet. Dieses siebenköpfige Gremium – bestehend aus Bürgermeister a. D. Reinhard Bersch, dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung Hugo Berg, Vertretern der politischen Parteien Karin Wehner (Galb/Bündnis 90-Die Grünen), Rolf Maixner (SPD) Georg Baumann (CDU) sowie Detlef Gärtner (Vereinsring) und Dietmar Zaia (Gemeindeverwaltung) – erarbeitete in mehreren Sitzungen alle notwendigen Grundlagen und schuf damit die Vorbereitungen zur Gründung. Diese fand schließlich am 25. November 2002 im Sitzungssaal I des Rathauses statt. Herr Detlef Gärtner wurde hierbei zum Vorsitzenden des Partnerschaftsvereins gewählt. Neben eigenen Veranstaltungen ist der Verein im Prozeß von Pflege und Ausbau der Städtepartnerschaften voll eingebunden und aktiv. Es findet eine enge Kooperation mit der Verwaltung statt – in der Regel werden alle anstehenden Projekte gemeinsam mit der Gemeinde organisiert und durchgeführt. Aktueller Vorsitzender des Partnerschaftsvereins ist seit dem 11.03.2014 Hugo Berg.

Unser Vorstand

Vorstand vor dem Bischofsheimer Rathaus (von rechts nach links):

· Hugo Berg (1. Vorsitzender)
· Ingrid Hesch (Schriftführerin)
· Rolf Maixner (Beisitzer)
· Bettina Nowak (Beisitzerin)
· Dagmar Tegischer (Kassiererin)

Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein trägt den Namen: „Verein zur Förderung von Partnerschaften der Gemeinde D‑65474 Bischofsheim mit in‑ und ausländischen Gemeinden e.V.“, abgekürzt: „Partnerschaftsverein Bischofsheim e.V.“ Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts 64521 Groß Gerau einzutragen.

2. Sitz des Vereins ist die Gemeinde D‑65474 Bischofsheim.

§ 2 Zweck

1. Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Dies geschieht insbesondere durch die Festigung und partnerschaftliche Kooperation mit den bereits bestehenden Partnerschaften der Städte Dzierżoniów in Polen und Crewe and Nantwich in England auf allen kulturellen und privaten Bereichen und gilt auch für eventuell noch hinzukommende weitere offizielle Partnerschaften der Gemeinde Bischofsheim. Dazu dienen regelmäßige Konsultationen, Besuche auf allen gesellschaftlichen Ebenen und Veranstaltungen mit staatsbürgerlichen, kulturellen und sportlichen Inhalten.

2. Der Verein ist politisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung vom 16/03/76 (BGBL 1, S. 613) in der jeweils gültigen Fassung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Gemeinnützigkeit im oben genannten Sinne wird schriftlich beantragt.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder können natürliche (ab vollendetem 16. Lebensjahr) und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.

2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit der Hälfte seiner Mitglieder. Gegen die Ablehnung der Aufnahme ist die Anrufung der Mitgliederversammlung möglich.

4. Jedes Mitglied ist nach Vollendung des 18. Lebensjahres mit einer Stimme stimmberechtigt, die nur persönlich abgegeben werden kann.

5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. Der Austritt ist zum 3 1. Dezember eines jeden Jahres möglich. Der Wunsch ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Mit erfolgtem Austritt verliert das Mitglied sämtliche Rechte gegenüber dem Verein.

6. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt. Ebenso wenn Beiträge und andere Zahlungsver­pflichtungen für einen Zeitraum von sechs Monaten rückständig sind, und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Der Ausschluss muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt und begründet werden. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung der Mitteilung ein schriftliches Einspruchsrecht zu. Im Einspruchsfalle entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 5 Mitgliederbeiträge

1. Die Höhe der Mindestbeiträge und die Zahlungsart werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen befreit.

2. Spenden dürfen nur zur Förderung der Aufgaben des Vereins verwendet werden.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen oder nachdem mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe verlangt. Im 1. Quartal eines jeden Jahres muss eine Jahreshauptversammlung stattfinden. Zusätzlich soll mindestens eine weitere Mitgliederversammlung pro Jahr einberufen werden. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen.

2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beantragte Satzungsänderungen müssen mit ihrem Wortlaut in der Tagesordnung angegeben werden. Ihre Annahme benötigt eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder. Bei allen anderen Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit.

3. In den Jahreshauptversammlungen sind Geschäfts‑ und Kassenberichte zu erläutern und Beschlüsse über die Entlastung des Vorstandes herbeizuführen.

4. Über die Jahreshaupt‑ und die Mitgliederversammlungen sind jeweils Protokolle anzufertigen, die vom Schriftführer/von der Schriftführerin) und vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden unterzeichnet werden. Anwesenheitslisten sind jeweils zu führen.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand, besteht aus:

· dem/der Vorsitzenden
· dem/der Schatzmeister(in)
· dem/der Schriftführer(in)
· mindestens 1 Beisitzer(in)

Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, eine/einen stellvertretende(n) Vorsitzende(n) zu wählen.

2. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit Fachausschüsse bilden. Er hat die Mitglieder in der nächsten Mitgliederversammlung darüber zu informieren. Mitglieder der Fachausschüsse müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.

3. Der Vorstand wird für 2 Jahre in geheimer Wahl von den stimmberechtigten Mitgliedern gewählt (offene Abstimmung ist möglich). Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder/innen, außer den Beisitzern/innen, werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Bei den Beisitzern/innen, die in einem Wahlgang zu wählen sind, richtet sich deren Wahl nach der Anzahl der für sie abgegebenen Stimmen.

4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

5. Tritt ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode zurück, ist auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der Amtsperiode durchzuführen.

6. Der Vorstand leitet den Verein und nimmt die laufenden Geschäfte wahr. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der bei der jeweiligen Versammlung anwesenden Mitglieder.

7. Der Vorstand tritt mindestens viermal im Jahr zusammen.

8. Die Beschlüsse des Vorstandes, sind in einem Beschlussprotokoll festzuhalten.

9. Der Vorstand ist verpflichtet, den Revisoren/Revisorinnen alle Auskünfte zu erteilen und zu erläutern, die diese im Hinblick auf finanzielle Vorgänge des Vereins haben.

10. Der/Die Bürgermeister(in) der Gemeinde Bischofsheim und der/die Vorsitzende der

Gemeindevertretung haben, sofern sie Mitglieder des Partnerschaftsvereins sind, das Recht zur Teilnahme an Vorstandssitzungen.
Durch die Teilnahme soll eine enge Zusammenarbeit und Koordination der Entscheidungsgremien der Gemeinde mit allen wichtigen Aktivitäten des Vereins (und umgekehrt) sicher gestellt werden, um eine größtmögliche Effizienz der Vereinsarbeit zu gewährleisten.

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

§ 10 Kassenprüfer

1. Die Kassen‑ und Rechnungsprüfung erfolgt durch 2 Revisoren/Revisorinnen. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt und dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Revisoren/Revisorinnen jeweils einer/eine ausscheiden muss.

2. Die Revisoren/Revisorinnen prüfen die Zahlungsvorgänge mindestens einmal im Jahr und berichten darüber in der Mitgliederversammlung. Mehrere Prüfungen innerhalb eines Rechnungsjahres sind jederzeit möglich und müssen nicht begründet werden.

§ 11 Datenschutz

1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen ( EDV ) zur Erfüllung der gemäß der Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:

· Name und Anschrift,
· Bankverbindung,
· Telefonnummer (Festnetz, Mobil),
· Fax sowie E-Mail-Adresse,
· Geburtsdatum,
· Funktion(en) im Verein, Ehrungen,
· Beitrags –und Gebührendaten.

2. Im Zusammenhang mit seinem Vereinsbetrieb sowie sonstigen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein u. U. personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt Fotos zur Veröffentlichung an Print-, Tele- sowie elektronische Medien.

3. Bei Berichten über gesellige Veranstaltungen, Ehrungen oder andere Anlässe kann ein Mit-glied im Einzelfall gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung und der Verein entfernt ggfs. entsprechende Fotos von seiner Homepage.

4. Der Verein berichtet mit Text und Fotos auch über Aktivitäten und besondere Tätigkeiten seiner Mitglieder.

5. Zu oben genannten Anlässen werden Texte über das Vereinsleben und Fotos (auch von Mitgliedern) in Printmedien veröffentlicht.

6. Jedem Mitglied kann Einblick in die Mitgliederliste gegeben werden. Ausgeschlossen sind jedoch Bankverbindungen sowie Beitrags- und Gebührendaten.

7. Diese Daten sind vertraulich zu behandeln und sind nur für die Mitglieder bestimmt, sie dürfen in keiner Weise weiter verwendet werden.

8. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung der Satzung und dieser Datenschutzordnung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

9. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten sowie ggf. auf Berichtigung seiner Daten.

§ 12 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann sich auflösen, wenn auf einer zu diesem Zweck eingeladenen Mitgliederversammlung mindestens zwei Drittel der Mitglieder und drei Viertel der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen.

2. Erscheinen weniger als zwei Drittel der Mitglieder zu dieser Versammlung und kann aus diesem Grunde ein Auflösungsbeschluss nicht gefasst werden, muss eine neue Mitgliederversammlung mit identischer Tagesordnung innerhalb einer Frist von zwei Monaten und einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen werden. Diese Mitgliederversammlung ist dann auf jeden Fall beschlussfähig. Sie kann den Auflösungsbeschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder fassen.

§ 13 Vermögen des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde D‑65474 Bischofsheim mit der Auflage, es im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Annahme der einfachen Mehrheit der Gründungsmitglieder in Kraft.

65474 Bischofsheim, den 31. März 2014

Hugo Berg (1. Vorsitzender) / Ingrid Hesch (Schriftführerin)